EuGH: Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind unwirksam

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 4.7.2019 (Az. C-377/17) die deutschen Regelungen zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Bezug auf Mindest- und Höchstsätze für Planerhonorare für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Zugrunde lag ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Konkret geht es um die Normen, nach denen die Vergütung für Architekten- und Ingenieursleistungen abhängig von den vorab einzuschätzenden
Baukosten (sog. Kostenberechnung) in fest vorgegebenen Korridoren liegen muss. Die verstößt nach Ansicht der Luxemburger Richter gegen den Sinn und Zweck der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Der deutsche Gesetzgeber ist nun verpflichtet, eine Neuregelung zu implementieren, die mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Vorerst behält die HOAI jedoch vollumfänglich ihre Gültigkeit. Definitiv geändert werden müssen jedoch die starren Vergütungsregelungen.

HINWEIS:

• Für aktuelle Verträge
Bereits bestehende Planerverträge, die einen entsprechenden Verweis auf die HOAI beinhalten, behalten auch nach dem Urteil ihre Wirksamkeit. Insbesondere besteht hier kein Anpassungsbedarf, da durch den Verweis ein Preisfindungsmechanismus gefunden wurde, der als Abrechnungsgrundlage für beide Vertragsparteien dient.

• Für neue Verträge
Das deutsche Recht ist gekennzeichnet durch den Grundsatz der Privatautonomie. Somit können Vertragspartner auch zukünftig vereinbaren, dass sich die Vergütung an der HOAI in ihrer heutigen Form orientieren soll. In der Praxis bleibt jedoch abzuwarten, wie die neuen Spielräume genutzt werden. Vor allem die Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird wohl an Bedeutung gewinnen – dies war bei Baukosten über 25 Millionen Euro auch schon vorher möglich.

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