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SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei erreicht Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Mindestlohnunterschreitung, Falschführen von Stundenaufzeichnungen, Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsleistungen gegen Hauptzollamt Köln

Gegen ein in Deutschland tätiges polnisches Bauunternehmen, einer der Marktführer für Gebäudefassaden, wurde seitens des Hauptzollamts Köln der Vorwurf erhoben, entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) in Verbindung mit der jeweils geltenden Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe ihren in die Bundesrepublik Deutschland auf diverse Bauvorhaben entsandten Arbeitnehmern nicht den in den Rechtsnormen des jeweils gültigen Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn Bau) vorgeschriebenen Mindestlohn nach § 5 Nr. 1 AEntG gezahlt sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 AEntG zustehenden Beiträge geleistet zu haben. Es drohte ein Bußgeldbescheid von bis zu 500.000 Euro oder Geldstrafen.

SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei übernahm die Verteidigung und konnte erwirken, dass dem Fassadenbauunternehmen weder ein Verstoß gegen vergütungs- und beitragsrechtliche Vorschriften nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 AEntG noch ein Verstoß wegen Falschführens von Stundenaufzeichnungen nach § 23 Absatz 1 Nr. 8 AEntG nachgewiesen werden konnte. Letztlich konnte SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei erreichen, dass das Bußgeldverfahren insgesamt durch das Hauptzollamt ohne jede Geldauflage eingestellt wurde.

Auch konnte ein persönlicher Arrest sowie ein Vermögensarrest durch das Amtsgericht und die Einziehung eines etwaigen rechtswidrigen Vermögensvorteils im sechsstelligen Bereich ebenso abgewendet werden wie ein Eintrag ins Gewerbezentralregister.

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