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Mandanteninformation „Coronakrise“

– März 2021 – Verlängerte Antragsfristen, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020), Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021), Neustarthilfe, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Bund

 

Die Bundesregierung und die Bundesländer haben die Möglichkeiten zur Antragstellung für einzelne Wirtschaftshilfen erweitert sowie die Hilfen und die Ausweitung der Hilfsprogramme konkretisiert.

A.  (Verlängerte und neu festgesetzte) ANTRAGSFRISTEN

Die Bundesregierung hat die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe II verlängert und Antragsfristen für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe festgesetzt.

  • Bei der November- und Dezemberhilfe endet die Antragsfrist jetzt am April 2021 (statt bislang 31. Januar bzw. 31. März).
  • Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann jetzt bis März 2021 beantragt werden (statt bislang 31. Januar 2021).
  • Anträge für Überbrückungshilfe III (Zeitraum November 2020 bis Juni 2021) und die Neustarthilfe (Zeitraum Januar bis Juni 2021) können bis August 2021 gestellt werden.

B.  ERWEITERTE WIRTSCHAFTSHILFEN

I.  Novemberhilfe

Seit Ende November 2020 leistet der Bund Abschlagszahlungen und seit dem 12. Januar 2021 erfolgen die regulären Auszahlungen durch die Länder. Die Anträge für die Novemberhilfe können bis 30. April 2021 gestellt werden.

Informationen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 („Novemberhilfe“) entnehmen Sie bitte unserem 18. Update vom 16. November 2020 und 19. Update vom 27. November 2020 unserer Mandanteninformation „Coronakrise“.

Zusätzlich gilt bei:

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der vorgenannten Beschlüsse einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Förderung:

Lieferdienste: Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet.

Restaurants: Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Die Umsatzerstattung wird auf bis zu 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt (d. h. die im Restaurant verzehrten Speisen). Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

II.  Dezemberhilfe

Anträge auf Gewährung der Dezemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember) können seit 22. Dezember2020 über die elektronische Plattform gestellt werden.

Seit dem 05. Januar 2021 leistet der Bund Abschlagszahlungen und seit dem 01. Februar 2021 erfolgen die regulären Auszahlungen durch die Länder. Bei der Dezemberhilfe endet die Antragsfrist jetzt am 30. April 2021 (statt 31. März 2021)

Die Antragsvoraussetzungen, über die wir mit unserem 20. Update vom 05. Dezember 2020 unserer Mandanteninformation „Coronavirus“ informiert hatten, entsprechen denen der Novemberhilfe, so dass Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den fortgesetzten temporären Schließungsanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind und bereits im November betroffen waren, antragsberechtigt sind. Explizit ausgeschlossen sind jedoch die Betroffenen von regionalen Schließungsanordnungen oder von späteren Beschlüssen (z. B. Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).

Die einzelnen Punkte im Überblick:

Die Antragsberechtigung für die Dezemberhilfen folgt dem bekannten Muster der Novemberhilfen. Erneut wird zwischen direkt Betroffenen, indirekt Betroffenen und über Dritte Betroffenen unterschieden.

  • Direkt Betroffene im Dezember:

Darunter sind Unternehmen und Soloselbständige zu verstehen, die wegen der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstelen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 sowie vom 02. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Ausgeschlossen sind Unternehmen die nicht unter die in den Beschlüssen genannten Branchen fallen oder die von regionalen Schließungen und Schließungen aufgrund von zeitlich späteren Beschlüssen (zum Beispiel der Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020) betroffen sind.

  • Indirekt Betroffene:

Keine Änderungen im Vergleich zur Novemberhilfe bestehen bei der Definition der indirekt Betroffenen. Das sind weiterhin die Unternehmen und Soloselbständigen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

  • Über Dritte Betroffene:

Die Definition des „über Dritte Betroffenen“ wurde um die Beschlüsse vom 25. November und vom 02. Dezember 2020 ergänzt. Sie umfasst Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig (grds. im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie aufgrund der fortgesetzten temporären Schließungsanordnung einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Antragsberechtige (direkt, indirekt oder über Dritte Betroffene) können anteilig je Tag, an dem das Unternehmen geschlossen ist, 75 Prozent des Vergleichsnettoumsatzes im Monat Dezember 2019 (= Vergleichswert) als einmalige Kostenpauschale erhalten. Hierbei werden die Tage an den Wochenenden und an Feiertagen unabhängig davon, ob im Vergleichsmonat an diesen Tagen Umsätze erzielt wurden, mitgezählt. Im Dezember kommt es so regelmäßig zum Ansatz von 31 Schließungstagen (im November waren es nur 29 Tage, da die temporären Schließungen erst zum 02. November wirksam wurden).

Soloselbständige können statt des durchschnittlichen Umsatzes des Monats Dezember 2019 den durchschnittlichen Umsatz des gesamten Jahres 2019 als Vergleichswert zugrunde legen. Sie können auch die Dezemberhilfe ohne einen prüfenden Dritten beantragen, wenn die beantragte Hilfe nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.

Werden trotz der Schließung Umsätze erzielt, so werden diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Wird dieser Wert überschritten, so reduziert sich der Zuschussbetrag der Wirtschaftshilfe entsprechend, so dass eine Überkompensation nicht möglich ist. Für Restaurants, die einen Außerhausverkauf anbieten, ist die Besonderheit zu beachten, dass die Umsätze aus umsatzsteuerbegünstigten Außerhausverkäufen bei der Berechnung des Referenzwertes unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig werden diese Umsätze im Dezember 2020 nicht auf die Dezemberhilfe angerechnet. Dadurch wird die Umstellung auf den Außerhausverkauf gefördert.

Erfolgte die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erst nach dem 31. Oktober 2019, so kann der Durchschnittsumsatz seit Gründung (bis einschließlich Oktober 2020) oder der Umsatz des Monats Oktober 2020 herangezogen werden.

Abschlagzahlungen werden, sofern die Antragstellung durch einen prüfenden Dritten erfolgt, in Höhe von bis zu 50.000 Euro geleistet. Erste Auszahlungen im Rahmen der Dezemberhilfe sollen noch im Januar 2021 erfolgen. Zu zeitlichen Verzögerungen kann es in einigen Fällen wegen der sogenannten „beschleunigten Vorprüfung“ kommen. Eine solche Vorprüfung wird aus haushaltsrechtlichen Gründen für erforderlich gehalten und betrifft 10 Prozent der Anträge von Soloselbständigen und 25 – 30 Prozent der übrigen Anträge. Eine Abschlagzahlung kann in diesen Fällen leider nicht erfolgen.

Erhält ein Unternehmen andere gleichartige Unterstützungsleistungen, so sind diese anzurechnen. Das gilt insbesondere für das Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe II und Leistungen aus (privaten Betriebsausfall) Versicherungen.

Wurde der Antrag auf Dezemberhilfe von einem prüfenden Dritten gestellt, so hat dieser eine Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen. Durch die Schlussabrechnung wird festgestellt, ob eine Überzahlung vorliegt und eine Rückzahlung erfolgen muss. Reicht der prüfende Dritte keine Schlussabrechnung ein, so ist die gewährte Hilfe in voller Höhe zurückzuzahlen, Übersteigt die endgültige Höhe der Dezemberhilfen die bereits gezahlten Beträge, so wird auf Antrag eine Nachzahlung gewährt.

III.  Überbrückungshilfe II – Förderzeitraum (September bis Dezember 2020)

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst, wurde erneut verlängert und endet für Erstanträge nun erst am 31. März 2021 (statt bislang 31. Januar 2021).

Begründete Änderungsanträge bei erheblichen Änderungsbedarf (= Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, z. B. durch Ergänzung der förderfähigen Fixkosten oder wenn der Umsatzeinbruch wesentlich höher ist, als der im Antrag prognostizierte, oder aufgrund anderer wesentlicher neuer Erkenntnisse, die erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung verfügbar wurden) zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag können seit dem 24. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Informationen zur Überbrückungshilfe II (Zeitraum September bis Dezember 2020) entnehmen Sie bitte unserem 17. Update vom 03. November 2020 unserer Mandanteninformation „Coronakrise“.

IV.  Überbrückungshilfe III – Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021)

Die Überbrückungshilfe III wurde auf die Monate November 2020 bis Ende Juni 2021 und noch mehr antragsberechtigte Unternehmen und Selbständige mit coronabedingten Umsatzausfällen ausgeweitet und deutlich vereinfacht.

Anträge auf Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar 2021 und noch bis 31. August 2021 durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden.

Die Förderkonditionen für die Überbrückungshilfe III, über die wir mit unserem 20. Update vom 05. Dezember 2020 unserer Mandanteninformation „Coronavirus“ informiert hatten, wurden wiederholt überarbeitet.

Hier die aktuellen wesentlichen Eckdaten im Überblick:

Die wesentlichen Eckdaten zu dem Kreis der antragsberechtigten Unternehmen sowie der Höhe und den Anteilen der Fixkostenzuschüsse stellen sich wie folgt dar:

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

  • Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Referenzmonat im Jahr 2019.
  • Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.
  • Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten bezuschusst:

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019)

Der maximale Förderbetrag aus der Überbrückungshilfe III beträgt 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung)

Es sind nun mehr Fixkosten erstattungsfähig, z.B. auch

  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020) und
  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

Zusatzregelungen für

  • die Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020),
  • die Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020),
  • den stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten für Ware der Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte) und
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten für März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).

V.  Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.

Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.

Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse: Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber (zum Beispiel die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.

Erfüllt eine soloselbständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der Soloselbständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der Soloselbständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung

Konkurrenzen mit anderen Wirtschaftshilfen:

  • Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) und mit der November- oder Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November 2020 bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.
  • Die Neustarthilfe kann hingegen nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen.

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

C.  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes

Am 27. Januar 2021 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (SARS-CoV-2ArbSchV) in Kraft getreten.

Das galt bislang schon

Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

 

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.

Im Einzelnen gelten folgende Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb:

  1. Regelung zur verstärkten Nutzung der Arbeit in mobiler Arbeit bzw. im Homeoffice

Arbeitgeber haben danach den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV). Nur wenn zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen, soll von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden können. Hierdurch sollen Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Diese Verpflichtung kann die zuständige Behörde mit Verwaltungszwang vom Arbeitgeber einfordern und ggf. eine Umsetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen. Arbeitnehmer sind demgegenüber nicht verpflichtet, das arbeitgeberseitige Angebot anzunehmen.

  1. Aktualisierung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber haben die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu aktualisieren und zu dokumentieren      (§ 2 Abs.1 SARS-CoV-2-ArbSchV). Die Maßnahmen im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs.1 SARS-CoV-2-ArbSchV) sowie zu betriebsbedingten Personenkontakten (§ 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-ArbSchV) und Zusammenkünften (§ 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-ArbSchV) finden sich in vergleichbarer Form in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Allerdings führt die neue Forderung zur Verwendung von Informationstechnologie zur Reduzierung von Kontakten zu zusätzlichen organisatorischen und materiellen Aufwänden.

  1. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Arbeitgeber haben alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren (§ 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-ArbSchV).

  1. Einschränkung von Zusammenkünften im Betrieb

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sollen nach der Verordnung auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologien ersetzt werden (§ 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-ArbSchV).

  1. Regelung zu einer „Mindestraumfläche“ bei Fortsetzung einer Tätigkeit im Betrieb

Der Verordnungsentwurf enthält ferner eine Regelung zu der Zurverfügungstellung einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (§ 2 Abs. 5 SARS-CoV-2-ArbSchV). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so haben Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.

  1. Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen

In § 2 Abs. 6 der Entwurfs der Corona-ArbSchV werden Arbeitgeber bei Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb verpflichtet, kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten zu bilden (§ 2 Abs. 6 SARS-CoV-2-ArbSchV). Hierdurch soll eine Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf erreicht werden. Zu dem gleichen Zweck sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zeitversetztes Arbeiten ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.

  1. Arbeitgeberseitige Pflicht zur Verfügungstellung von Mund-Nase-Bedeckungen

Sofern Arbeitnehmer nicht ins Homeoffice gehen können, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten grundsätzlich Mund-Nase-Bedeckungen (sog. Masken) in Form von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen (§ 3 SARS-CoV-2-ArbSchV). Dies gilt allerdings nur, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
  • wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und erfolgreichen Frühlingsanfang.

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