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Vergaberecht (Europarecht):

SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei gewinnt Klageverfahren im Vergaberechtsstreit gegen die Europäische Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

In einem von SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei für ein internationales Konsortium führender Anlagenbauer und –entwickler im Kraftwerks- und Anlagenbau (aus dem Kosovo, Deutschland, Bosnien-Herzegowina und Kroatien) geführten Vergaberechtsstreit über eine europaweite Ausschreibung in einem nicht offenen Verfahren gegen die Europäische Kommission,

  • bei dem im einstweiligen Rechtsschutz bereits im Juli 2019 auf die von SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei bei der Europäischen Kommission eingelegte Beschwerde die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme des Konsortiums in die engere Auswahlliste und den Ausschluss von der Teilnahme am Bieterverfahren erwirkt wurde,

 

  • hat SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei nun auch in einem am 21. April 2021 verkündeten Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) – Rechtssache T-525/19 – das Klageverfahren im Vergaberechtsstreit gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission, das vertretene Konsortium bereits im Auswahlverfahren wegen angeblich fehlender Erfüllung eines Auswahlkriteriums (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) von dem weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gewonnen.

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, hatte am 19. März 2019 die Bekanntmachung eines Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe eines Auftrags zur Verminderung von Staub und Stickoxiden in den Einheiten B1 und B2 des Wärmekraftwerks Kosovo B in einem nicht offenen Verfahren veröffentlicht. Dort waren auch die Auswahl- und Zuschlagskriterien hinsichtlich der technischen und der beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber festgelegt. Aus der Bekanntmachung ging hierzu hervor, dass auf der Grundlage der eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl erfolgt und nur Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, vorausgewählt und durch den öffentlichen Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

Das von SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei vertretene internationale Konsortium reichte Antragsunterlagen zur Teilnahme am Verfahren ein.

Die Europäische Kommission teilte dem Konsortium in einer Ausschlussentscheidung schließlich mit, dass seine Bewerbung nicht in die engere Auswahl gekommen sei, da zwei der in der Bekanntmachung genannten Kriterien nicht erfüllt seien und schloss es von der weiteren Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus.

Der von SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei hiergegen mit der eingelegten Beschwerde im Eilverfahren eingereichte Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hatte Erfolg, worauf das Vergabeverfahren von der Europäischen Kommission im Juli 2019 zur Überprüfung ausgesetzt wurde.

Auf die Beschwerde ließ die Kommission eines der beiden Auswahlkriterien wegen mangelnder Klarheit fallen und stützte den Ausschluss des Konsortiums fortan nur noch auf die angebliche Nichterfüllung des anderen Kriteriums. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Kommission rechtsfehlerhaft nicht abgeholfen.

Diesen endgültigen Ausschluss des Konsortiums hat SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei vor dem EuGH nun erfolgreich angefochten. Die bei dem EuGH gegen die Europäische Kommission erhobene Klage hatte Erfolg. Die Erste Kammer des Gerichts der Europäischen Union (EuG) hat am 21. April 2021 der Klage stattgegeben und die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juli 2019, die Bewerbung des von SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei vertretenen internationalen Konsortiums für die Teilnahme an dem nicht offenen Verfahren zur Vergabe des Auftrags nicht zu berücksichtigen, für nichtig erklärt.

Dabei hat sich das Gericht nur mit einem von insgesamt 7 von SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei vorgebrachten Klagegründen befassen müssen und bereits diesen einen Klagegrund für ausreichend erachtet, der Klage gegen die Ausschlussentscheidung stattzugeben.

Dabei schließt sich die Kammer dem klägerischen Vorbringen an, dass nach Art. 160 Abs. 1 der Haushaltsordnung bei öffentlichen Verträgen, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung schließt außerdem eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen soll, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen. Der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien für ihre Vergabe vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieser Aufträge an müsse klar bestimmt sein. Im Übrigen bedeuteten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz von Ausschreibungsverfahren, dass sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an ein und dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten müsse und erst recht, dass die Zuschlagkriterien während des Verfahrens nicht geändert werden dürften. Hebe der öffentliche Auftraggeber eine Entscheidung bezüglich eines Zuschlagskriteriums auf, könne er daher das Vergabeverfahren nicht unter Außerachtlassung dieses Kriteriums fortsetzen, ohne gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu verstoßen, da dies auf eine Änderung der in dem fraglichen Verfahren anwendbaren Kriterien hinausliefe. Diese Rechtsprechung gelte entsprechend für die streitgegenständlichen Auswahlkriterien, so dass die Europäische Kommission mit dem Ausschluss des von SPIELHOFEN Rechtsanwaltskanzlei vertretenen internationalen Konsortiums gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

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